Bundessozialgericht, Urteil vom 28. Juni 2008 (Az. B 1 KR 27/07 R)
Einführung:
Fahrkosten, die anlässlich von Fahrten zur ambulanten Behandlung entstehen, werden von der Krankenkasse seit 2005 nur noch in Ausnahmefällen und nach vorheriger Genehmigung übernommen. Näheres regeln die Krankentransport-Richtlinien (KrTransp-RL). Krankenfahrten sind danach Fahrten, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln, privaten Kraftfahrzeugen, Mietwagen oder Taxen durchgeführt werden. Zu den Mietwagen zählen z. B. auch Wagen mit behindertengerechter Einrichtung zur Beförderung von Rollstuhlfahrern.
I. Die Verordnung einer Krankenfahrt mit einem Taxi oder Mietwagen ist zulässig, bei
a) Fahrten zu Leistungen, die stationär erbracht werden,
b) Fahrten zu einer vor- oder nachstationären Behandlung im Krankenhaus, wenn dadurch eine aus medizinischer Sicht gebotene vollstationäre oder teilstationäre Krankenhausbehandlung verkürzt oder vermieden werden kann,
c) Fahrten zu einer ambulanten Operation im Krankenhaus oder in der Vertragsarztpraxis mit im Zusammenhang mit dieser Operation erfolgender Vor- oder Nachbehandlung.
II. Daneben kann die Fahrt zur ambulanten Behandlung für Versicherte verordnet und genehmigt werden, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“ oder einen Einstufungsbescheid gemäß SGB XI in die Pflegegrads 2 oder 3 bei der Verordnung vorlegen.